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Schmerzklinik
am Arkauwald |
Wie Sie in unsere Schmerzklinik kommen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Je nach Kostenträger bieten wir 2 Behandlungsformen an:
Die Klinik ist auch beihilfefähig
Außer von gesetzlichen sowie privaten Krankenkassen (Einstufung als gemischte Krankenanstalt) wird die Schmerzklinik teilweise auch von Berufsgenossenschaften und (manchen) Rentenversicherungen belegt.
Die Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung
muß vor stationärer Aufnahme bei der gesetzlichen Krankenkasse
(AOK, IKK, BEK, DAK usw., oder auch Rentenversicherung),
privaten Krankenkasse (auch wenn nur eine Zusatzversicherung besteht, z.B. Chefarztbehandlung)
oder Beihilfe
beantragt werden.
Dazu kann der behandelnde Arzt (zunächst) folgende Vordrucke
verwenden:
● (vorläufiger)
Antrag auf Kostenübernahme für die
gesetzliche Krankenkasse (u. Rentenversicherung) (gemäß §40 SGB V) -
Den
ausführlichen, speziellen Reha-Antrag erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse
● Inanspruchnahme
von Wahlleistungen bei der privaten Zusatzversicherung
●
Antrag auf Kostenübernahme für die
private Krankenkasse
(gemäß OPS 8-918) *
●
Antrag auf Kostenübernahme für die
Beihilfe (gemäß OPS 8-918) *
* Bitte zusammen mit
einer ärztlichen Krankenhauseinweisung einreichen
Bei einer Berufsgenossenschaft beantragt der behandelnde Arzt die Kostenübernahme formlos. Falls uns die zuständige Berufsgenossenschaft noch nicht kennt, schicken wir dieser auf Wunsch gerne eine komplette Liste der Berufsgenossenschaften, die uns bisher schon Patienten geschickt haben.
Wenn die Kasse nicht bezahlt? Steuertipp für Selbstzahler
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Weitere Informationen für gesetzlich versicherte Patienten
Laut dem Bundesministerium für Gesundheit haben seit dem 1.4.2007
Nach §9 Sozialgesetzbuch IX gilt dieses Wahlrecht auch für Rentenversicherungen und Unfallversicherungen (Lesen Sie dazu eine Broschüre der deutschen Gesellschaft für medizinische Rehabilitation: http://www.degemed.de/pdf/Klinik_nach_Wunsch.pdf)
Bezüglich 2. gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums an die Sozialministerien der einzelnen Bundesländer als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen, in dem dieses Wahlrecht unmißverständlich eingefordert wird. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05) und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu). Der Kläger hatte die Kur noch während des laufenden Prozesses in der von ihm bevorzugten Einrichtung auf eigene Kosten angetreten. Seine Krankenkasse wurde dazu verurteilt, ihm die Kosten für die Kur zu erstatten)).
Erfreulicherweise halten sich die Krankenkassen i.d.R. an diese Bestimmungen. Falls nicht, was nach unserer Erfahrung nur selten vorkommt, können Sie sich (wirkungsvoll) bei der zuständigen Behörde beschweren: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Graurheindorfer Straße 108 - 53117 Bonn - Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0 / Fax: + 49 (0)228 4108-1550 E-Mail: poststelle@bafin.de. Für den Bereich Versicherungen (auch Krankenversicherungen) gibt es auch ein Online-Formular: http://www.bafin.buergerservice-bund.de/formulare/f_vers_de.php
Vor dieser
Gesundheitsreform war es üblich, daß für Rehabilitationen von
Berufstätigen grundsätzlich die Rentenversicherungen zuständig
waren. Das stimmt so nicht (mehr). Zitat
(Originaltext der
Bundesregierung): "Die
Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese
erforderlich sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern, sofern
die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Sie ist auch zuständig, wenn es darum geht, einer drohenden
Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen".
Die
Rentenversicherungen sind demnach nur dann zuständig, wenn die
"Behandlungen der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw.
Wiedereingliederung ins Berufsleben dienen" (Originaltext).
Wenn also z.B. die Rentenversicherung den Antrag auf Rehabilitation mit der Begründung ablehnt, daß die Maßnahme zur Wiederherstellung der Arbeitskraft nicht förderlich sei (o.ä.), so obliegt es nun Ihrer ges. Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen.
Sollte die Rentenversicherung den Antrag auf Rehabilitation zwar
genehmigen, aber nicht in einer auf
chronische Schmerzen
spezialisierten Rehabilitationseinrichtung, so können Sie gegen diesen Bescheid
Widerspruch einzulegen, denn inzwischen gibt es dazu ein Urteil des
Sozialgerichts Kassel. In diesem wurde die Rentenversicherung verpflichtet, die
Rehabilitationsleistung in einer schmerztherapeutischen Klinik zu
gewähren. (Siehe
www.schmerz.com/sozialgericht1).
Pressemitteilung zu diesem Thema:
http://www.pressetext.de/pte.mc?pte=051207009&phrase=schmerzklinik
Mittlerweile gibt es ein
ergänzendes, zweites Gerichtsurteil, diesmal
sogar von einem Landessozialgericht. Auch in diesem Falle mußte die
Rentenversicherung Bund (früher BfA) die Kosten in einer
schmerztherapeutischen Klinik übernehmen:
www.schmerz.com/schmerzen/sozialgericht2
(Pressemitteilung dazu:
https://www.pressetext.at/pte.mc?pte=070710027&phrase=Schmerzklinik)
Jetzt gibt es sogar noch ein 3. Urteil (Sozialgericht Köln). Auch diesmal muß die
Rentenversicherung Bund die Kosten in einer
schmerztherapeutischen Klinik übernehmen:
www.schmerz.com/schmerzen/sozialgericht3. Bemerkenswert ist an diesem
Urteil, daß die Klägerin es innerhalb von nur 23 (!!) Tagen erwirkt hat.
Sobald die Kostenübernahme vorliegt,
können Sie mit uns einen stationären Aufnahmetermin nach Ihrem Terminwunsch
vereinbaren (Tel. 07931-545-151).
Die Beantragung einer Kostenübernahme bzw.
Bescheinigung einer Notwendigkeit kann auch durch die für uns zuständige
Kassenambulanz erfolgen.
Klicken sie
hier
um zu dieser Arztpraxis/Ambulanz zu gelangen.
Eine
Rehabilitationsmaßnahme wird in der Regel für 3 Wochen genehmigt. Falls
notwendig beantragen unsere Ärzte bei dem jeweiligen Kostenträger eine
Verlängerung.
Nach Ablauf von 4 Jahren können Sie erneut eine stationäre Rehamaßnahme
beantragen, es ist aber laut Gesetz auch schon früher möglich.
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Wenn es Ihr Gesundheitszustand erfordert, müssen Sie die vier
Jahre nicht abwarten. Sie können auch vorzeitig eine Rehabilitation
beantragen (z.B. bei chronischen Krankheiten oder bei einer deutlichen
Verschlechterung Ihrer Beschwerden). |
Infos (Prospekt, Kostenübernahmeanträge usw.) können Sie zu jeder Tages- oder Nachtzeit, auch an Wochenenden, anfordern:
+49 (0) 7931 - 545-0--------Fax +49 (0) 7931 - 545-131
Sie wollen mit einem erfahrenen Schmerzarzt sprechen? Kein Problem, einfach jeweils an einem Mittwoch zwischen 13.00 und 14 Uhr oder Donnerstag zwischen 13.00 und 15.00 Uhr die Tel.-Nr. 07931-5450 anwählen (keine extra Gebühren).
- Für Sie waren wir sehr fleißig -
Zu allen Schmerzthemen (734) gelangen Sie hier:
www.schmerzklinik.biz/schmerzthemen (einfach nur anklicken)